Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 10953

I. Zu­stän­dig­keit

 

1 Für Kla­gen be­tref­fend die Gül­tig­keit oder die Ein­tra­gung von Im­ma­te­ri­al­gü­ter­rech­ten in der Schweiz sind die schwei­ze­ri­schen Ge­rich­te am Wohn­sitz des Be­klag­ten zu­stän­dig. Hat der Be­klag­te kei­nen Wohn­sitz in der Schweiz, so sind die schwei­ze­ri­schen Ge­rich­te am Ge­schäfts­sitz des im Re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Ver­tre­ters oder, wenn ein sol­cher fehlt, die­je­ni­gen am Sitz der schwei­ze­ri­schen Re­gis­ter­be­hör­de zu­stän­dig.

2 Für Kla­gen be­tref­fend Ver­let­zung von Im­ma­te­ri­al­gü­ter­rech­ten sind die schwei­ze­ri­schen Ge­rich­te am Wohn­sitz des Be­klag­ten oder, wenn ein sol­cher fehlt, die­je­ni­gen an sei­nem ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort zu­stän­dig. Über­dies sind die schwei­ze­ri­schen Ge­rich­te am Hand­lungs- und Er­folgs­ort so­wie für Kla­gen auf­grund der Tä­tig­keit ei­ner Nie­der­las­sung in der Schweiz die Ge­rich­te am Ort der Nie­der­las­sung zu­stän­dig.

2bis Für Kla­gen be­tref­fend ge­setz­li­che Ver­gü­tungs­an­sprü­che für die recht­mäs­si­ge Nut­zung ei­nes Im­ma­te­ri­al­guts gilt Ab­satz 2 sinn­ge­mä­ss.54

3 ...55

53 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 5 des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

54 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

55 Auf­ge­ho­ben durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Ge­neh­mi­gung und Um­set­zung des Lu­ga­no-Über­eink.), mit Wir­kung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

BGE

117 II 598 () from 27. November 1991
Regeste: Art. 109 Abs. 1 und 3 IPRG. Abgrenzung der Gerichtsstände bei patentrechtlichen Feststellungsklagen. Schutzort. 1. Klagen auf positive Feststellung der Patentgültigkeit sind auch im internationalen Verhältnis am Gerichtsstand für Verletzungsklagen (Art. 109 Abs. 1 IPRG) anzubringen. Der Gerichtsstand für Gültigkeitsklagen im Sinne von Abs. 3 bleibt negativen Feststellungsklagen vorbehalten (E. 2). 2. Ernsthafte Verletzungsgefahr als Voraussetzung für die Zuständigkeit des Richters am Schutzort nach Art. 109 Abs. 1 IPRG (E. 3).

129 III 25 () from 7. Oktober 2002
Regeste: Gerichtsstand des Schutzortes bei Patentverletzung; subjektive Klagenhäufung (Art. 109 IPRG und Art. 66 PatG). Berufungsfähigkeit eines Entscheides, mit welchem die internationale örtliche Zuständigkeit für eine von drei beklagten Parteien verneint wird (E. 1). Teilnahme an Verletzungshandlungen in der Schweiz durch die ausländische Herstellerin der patentverletzenden Produkte (E. 2).

129 III 80 () from 24. September 2002
Regeste: Art. 38 GestG; Anwendbarkeit des Gerichtsstandsgesetzes auf hängige Verfahren. Eine bei Inkrafttreten des GestG hängige Klage darf wegen örtlicher Unzuständigkeit nur zurückgewiesen werden, wenn weder nach altem noch nach neuem Recht ein Gerichtsstand gegeben ist (E. 1). Art. 7 Abs. 1 und Art. 39 GestG; einheitlicher bundesrechtlicher Gerichtsstand bei subjektiver Klagenhäufung; Gerichtsstandsvereinbarung. Art. 7 Abs. 1 GestG erfasst auch die einfache passive Streitgenossenschaft, die auf einem gewissen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen gegen verschiedene Beklagte beruht. Umschreibung des geforderten Zuammenhangs (E. 2.2). Die Inanspruchnahme aller passiven Streitgenossen vor dem für einen Beklagten zuständigen Gericht ist auch zuzulassen, wenn sich die Zuständigkeit für diesen aus einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt (E. 2.3). Beurteilung von Gültigkeit und Wirkungen einer altrechtlichen Gerichtsstandsklausel (E. 2.4).

129 III 295 () from 21. Februar 2003
Regeste: Feststellungsinteresse. Ergibt sich das Feststellungsinteresse betreffend die Verletzung eines ausländischen Patents aus materiellem ausländischem Recht, kann es im Berufungsverfahren nicht geprüft werden. Offen gelassen, ob das negative Feststellungsinteresse im Bereich des LugÜ nach dem Übereinkommen (orientiert an dessen Sinn und Zweck) zu beurteilen ist (E. 2).

131 III 76 () from 4. Oktober 2004
Regeste: a Art. 1 Abs. 1 GestG, Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG; Internationales Verhältnis. Hat eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so liegt immer ein internationales Verhältnis vor (E. 2).

132 III 579 () from 5. Mai 2006
Regeste: Markenrecht; unlauterer Wettbewerb; örtliche Zuständigkeit; Art. 16 Ziff. 4 LugÜ. Anwendbarkeit der Bestimmung auf eine Bestandesklage, mit der gestützt auf ein prioritäres Recht wegen widerrechtlicher Anmassung des Zeichens (UWG) die Löschung einer Marke beantragt wird (E. 3).

143 III 28 (4A_222/2016) from 15. Dezember 2016
Regeste: Art. 136 f., Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 13 PatG; Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland. Die Eintragung einer Vertreterin im Patentregister begründet weder eine Vertretung der ausländischen Patentinhaberin nach Art. 137 ZPO noch ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; gerichtliche Zustellungen an die eingetragene Vertreterin sind daher unzulässig (E. 2).

 

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