Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 110

II. An­wend­ba­res Recht

 

1 Im­ma­te­ri­al­gü­ter­rech­te un­ter­ste­hen dem Recht des Staa­tes, für den der Schutz der Im­ma­te­ri­al­gü­ter be­an­sprucht wird.

2 Für An­sprü­che aus Ver­let­zung von Im­ma­te­ri­al­gü­ter­rech­ten kön­nen die Par­tei­en nach Ein­tritt des schä­di­gen­den Er­eig­nis­ses stets ver­ein­ba­ren, dass das Recht am Ge­richts­ort an­zu­wen­den ist.

3 Ver­trä­ge über Im­ma­te­ri­al­gü­ter­rech­te un­ter­ste­hen den Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes über das auf ob­li­ga­tio­nen­recht­li­che Ver­trä­ge an­zu­wen­den­de Recht (Art. 122).

BGE

136 III 232 (4A_203/2009) from 12. Januar 2010
Regeste: Grenzüberschreitendes Satellitenfernsehen; Urheberrecht (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d URG); unlauterer Wettbewerb (Art. 2 UWG). Ausstrahlung eines Fernsehprogramms mittels Satellitensignal mit urheberrechtlich geschützten Werken sowie an das schweizerische Fernsehpublikum gerichteten Werbungen durch ein französisches Sendeunternehmen und von französischem Gebiet aus. Die SRG beruft sich auf den Schutz des schweizerischen Urheberrechts (Art. 110 Abs. 1 IPRG) (E. 5). Es bestehen keine urheberrechtlichen Gründe, die vorliegend eine Ausnahme vom Sendelandprinzip rechtfertigen würden, das auf Satellitenaustrahlungen anwendbar ist. Das URG findet auf die zu beurteilende Ausstrahlung daher keine Anwendung (E. 6). Fehlen besonderer Umstände, die das Verhalten des französischen Sendeunternehmens unabhängig von einer Verletzung des URG als unlauter im Sinne von Art. 2 UWG erscheinen liessen (E. 7).

140 III 473 (4A_256/2014) from 8. September 2014
Regeste: Art. 15, 117 und 122 IPRG; anwendbares Recht; Übertragung von Patentanmeldungen. Bestimmung des anwendbaren Rechts. Auf Verträge über die Übertragung von Patentanmeldungen ist Art. 122 IPRG anwendbar. Offengelassen, ob für eine Abweichung von der in Art. 122 IPRG vorgesehenen Anknüpfung Art. 15 oder 117 Abs. 1 IPRG massgebend wäre (E. 2).

145 III 72 (4A_433/2018) from 8. Februar 2019
Regeste: Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG, Art. 50 Abs. 1 OR; Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Haftung des Access Providers (Anbieter von Internetzugang) als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen Dritter verneint, die urheberrechtlich geschützte Filme illegal im Internet zugänglich machen; entsprechend keine Passivlegitimation des Access Providers für Unterlassungsansprüche des Rechtsinhabers, die darauf abzielen, den Zugriff auf Internetseiten mit solchem Inhalt zu sperren (E. 2).

 

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