Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 115

4. Ar­beits­­ver­trä­ge

 

1 Für Kla­gen aus Ar­beits­ver­trag sind die schwei­ze­ri­schen Ge­rich­te am Wohn­sitz des Be­klag­ten oder am Ort zu­stän­dig, wo der Ar­beit­neh­mer ge­wöhn­lich sei­ne Ar­beit ver­rich­tet.

2 Für Kla­gen des Ar­beit­neh­mers sind über­dies die schwei­ze­ri­schen Ge­rich­te an sei­nem Wohn­sitz oder an sei­nem ge­wöhn­li­chen Auf­e­nt­halt zu­stän­dig.

3 Für Kla­gen be­züg­lich der auf die Ar­beits­leis­tung an­zu­wen­den­den Ar­beits- und Lohn­be­din­gun­gen sind zu­dem die Schwei­zer Ge­rich­te am Ort zu­stän­dig, an den der Ar­beit­neh­mer für einen be­grenz­ten Zeit­raum und zur Ver­rich­tung auch nur ei­nes Teils sei­ner Ar­beit aus dem Aus­land ent­sandt wor­den ist.59

59 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz ent­sand­ten Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer, in Kraft seit 1. Ju­ni 2004 (AS 20031370; BBl19996128).

BGE

129 III 31 () from 4. September 2002
Regeste: Art. 5 und 24 Abs. 1 GestG; Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Niederlassung bei arbeitsrechtlichen Klagen. Bei arbeitsrechtlichen Klagen kann das Gericht am Ort der Niederlassung (Art. 5 GestG) neben dem Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 24 Abs. 1 GestG) angerufen werden (E. 3).

 

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