Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 119

b. Grund­stücke

 

1 Ver­trä­ge über Grund­stücke oder de­ren Ge­brauch un­ter­ste­hen dem Recht des Staa­tes, in dem sich die Grund­stücke be­fin­den.

2 Ei­ne Rechts­wahl ist zu­läs­sig.

3 Die Form un­ter­steht dem Recht des Staa­tes, in dem sich das Grund­stück be­fin­det, es sei denn, die­ses Recht las­se die An­wen­dung ei­nes an­de­ren Rechts zu. Für ein Grund­stück in der Schweiz rich­tet sich die Form nach schwei­ze­ri­schem Recht.

BGE

135 III 295 (4A_595/2008) from 20. März 2009
Regeste: a Art. 216 Abs. 2 OR; Form eines Vorvertrages, der den Kauf von Grundstücken und Fahrnis zum Gegenstand hat. In einem Vorvertrag, der den Kauf von Grundstücken und Fahrnis verbindet, können die Parteien einen Globalpreis als Gegenleistung für die Grundstücke und die übrigen Gegenstände vereinbaren; diesfalls müssen auch Letztere in der öffentlichen Urkunde aufgeführt (spezifiziert) werden (E. 2 und 3).

 

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