Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 128

II. An­wend­ba­res Recht

 

1 An­sprü­che aus un­ge­recht­fer­tig­ter Be­rei­che­rung un­ter­ste­hen dem Recht, dem das be­ste­hen­de oder das ver­meint­li­che Rechts­ver­hält­nis un­ter­stellt ist, auf­grund des­sen die Be­rei­che­rung statt­ge­fun­den hat.

2 Be­steht kein Rechts­ver­hält­nis, so un­ter­ste­hen die An­sprü­che aus un­ge­recht­fer­tig­ter Be­rei­che­rung dem Recht des Staa­tes, in dem die Be­rei­che­rung ein­ge­tre­ten ist; die Par­tei­en kön­nen ver­ein­ba­ren, dass das Recht am Ge­richts­ort an­zu­wen­den ist.

BGE

121 III 109 () from 14. März 1995
Regeste: Art. 466 ff. OR; Widerruf einer Anweisung. Bereicherungsklage des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger: anwendbares Recht (E. 2). Das Widerrufsrecht kann der Anweisende selbst dann ausüben, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger nicht erfüllt sind (E. 3). Folgen für den gutgläubigen Anweisungsempfänger, wenn der Angewiesene einen Widerruf der Anweisung missachtet. Ansprüche des Angewiesenen gegen den Anweisenden (E. 4).

132 III 609 () from 14. Juli 2006
Regeste: a Internationales Privatrecht; Anknüpfung der Anweisung (Art. 117 IPRG). Bei der Anweisung ist, vorbehältlich einer Rechtswahl, die Leistung des Angewiesenen als charakteristisch zu betrachten, und zwar sowohl im Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen wie auch im Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger (E. 4).

 

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