Bundesgesetz
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Art. 142
4. Geltungsbereich 1 Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. 2 Sicherheits- und Verhaltensvorschriften am Ort der Handlung sind zu berücksichtigen. BGE
133 III 323 () from 18. April 2007
Regeste: a Internationales Privatrecht; Gesetzeskollision; Anknüpfung der in Geldwäscherei bestehenden unerlaubten Handlung (Art. 132 und 133 IPRG). Mangels Rechtswahl zugunsten der lex fori (Art. 132 IPRG) beurteilen sich Ansprüche gegen eine Bank aus unerlaubter Handlung, bestehend in angeblicher Geldwäscherei, wenn der Schädiger und der Geschädigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat haben, nach dem Recht des Staates, in dem die Vermögensinteressen berührt sind, d.h. des Staates, wo die Bank, an welche die aus einem Verbrechen herrührenden Gelder geflossen sind, ihren Sitz hat (E. 2).
134 III 80 (4A_272/2007) from 21. November 2007
Regeste: Internationales Privatrecht; unerlaubte Handlungen, örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstand der Konnexität (Art. 129 Abs. 3 IPRG). Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 129 Abs. 3 IPRG (E. 7.1). Diese Bestimmung erfasst auch die Produktehaftpflicht (E. 7.2). Im vorliegenden Fall sind die Genfer Gerichte örtlich zuständig mit Bezug auf vier Beklagte, die unerlaubte Handlungen im weiten Sinn begangen haben sollen, wobei drei von ihnen, mit Sitz im Ausland, zugunsten der Genfer Gerichte eine Gerichtsstandsvereinbarung mit der Klägerin geschlossen haben und die vierte ihren Sitz in einem anderen Schweizer Kanton hat (E. 7.2).
141 III 513 (5A_963/2014) from 9. November 2015
Regeste: a Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3). |