Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 19

VII. Be­rück­sich­ti­gung zwin­gen­der Be­stim­mun­gen ei­nes aus­län­di­schen Rechts

 

1 An­stel­le des Rechts, das durch die­ses Ge­setz be­zeich­net wird, kann die Be­stim­mung ei­nes an­dern Rechts, die zwin­gend an­ge­wandt sein will, be­rück­sich­tigt wer­den, wenn nach schwei­ze­ri­scher Rechts­auf­fas­sung schüt­zens­wer­te und of­fen­sicht­lich über­wie­gen­de In­ter­es­sen ei­ner Par­tei es ge­bie­ten und der Sach­ver­halt mit je­nem Recht einen en­gen Zu­sam­men­hang auf­weist.

2 Ob ei­ne sol­che Be­stim­mung zu be­rück­sich­ti­gen ist, be­ur­teilt sich nach ih­rem Zweck und den dar­aus sich er­ge­ben­den Fol­gen für ei­ne nach schwei­ze­ri­scher Rechts­auf­fas­sung sach­ge­rech­te Ent­schei­dung.

BGE

124 III 134 () from 15. Januar 1998
Regeste: Internationales Privatrecht. Gerichtsstandsvereinbarung. Kognition des Bundesgerichts im Hinblick auf das ausländische Recht (Art. 17 und 27 Ziff. 1 LugÜ, Art. 43a Abs. 2 OG). Die Frage, ob ein Garantievertrag, der vom Bürgermeister einer französischen Gemeinde mit einem schweizerischen Finanzinstitut abgeschlossen wurde und eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines schweizerischen Gerichtes enthält, nach französischem Verwaltungsrecht Gültigkeit hat, ist dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde zu unterbreiten.

130 III 620 () from 7. Mai 2004
Regeste: Berücksichtigung drittstaatlicher Eingriffsnormen nach Art. 19 IPRG; Tatbestandsvoraussetzungen und Ausnahmecharakter von Art. 19 IPRG. Voraussetzungen, die gemäss Art. 19 Abs. 1 IPRG erfüllt sein müssen, damit eine drittstaatliche Eingriffsnorm Anwendung findet (E. 3.3-3.5). Die Berücksichtigung derartiger Normen muss die Ausnahme bleiben und kommt insbesondere nicht in Frage, wenn das IPRG selbst eine Sonderregelung vorsieht. Die in Art. 166 ff. IPRG zwecks Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets zur Verfügung gestellte Rechtshilfe stellt eine solche Sonderregelung dar (E. 3.5.1).

131 III 418 () from 8. April 2005
Regeste: a Art. 884 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 ZGB; Bedingungen für den Erwerb eines Pfandrechts, wenn der Pfandbesteller keine Verfügungsmacht über die Sache hatte. Wurde eine Sache durch jemanden, der keine Verfügungsmacht darüber hatte, zu Pfand bestellt (vgl. Art. 884 Abs. 2 ZGB), kann der Eigentümer den bösen Glauben des Pfandgläubigers beweisen, was eine Tatfrage ist, oder geltend machen, dass dieser nicht die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZGB), was eine Rechtsfrage ist (E. 2.3.1). Mass der Aufmerksamkeit, das vom Pfandgläubiger, der alte Goldstücke zu Pfand erhält, verlangt wird (E. 2.3.2), speziell, wenn es sich um eine Bank handelt (E. 2.3.3). Kausalität des Fehlens der Aufmerksamkeit (E. 2.3.4). Wie verhält es sich, wenn die als Pfand übergebene Sache aus einem fremden Staat in Verletzung dessen Gesetzgebung über die Ausfuhr von Kulturgütern exportiert worden ist (E. 2.4.4)?

136 III 392 (4A_91/2010) from 29. Juni 2010
Regeste: Arbeitsvertrag; unmittelbar anwendbares Recht eines Drittstaates (Art. 19 IPRG). Voraussetzungen gemäss Art. 19 IPRG für die Berücksichtigung einer Norm ausländischen Rechts trotz einer Rechtswahl zugunsten schweizerischen Rechts (E. 2.2). Zwingende Bestimmung panamaischen Rechts, die einem Matrosen, der auf einem unter panamaischer Flagge fahrenden Schiff beschäftigt ist, eine Entschädigung bei Entlassung einräumt (E. 2.3.1). Enger Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt und dem zwingenden Recht des Drittstaates? Frage offengelassen (E. 2.3.2). Der schweizerische Richter kann die panamaische Norm nicht ausnahmsweise berücksichtigen, da nach schweizerischer Rechtsauffassung das Arbeitnehmerinteresse an einer vorgenannten Abgangsentschädigung nicht für schützenswert und überwiegend zu halten ist (E. 2.3.3).

138 III 489 (5A_473/2011) from 29. Mai 2012
Regeste: Art. 19 und 95 IPRG; Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot. Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses und nicht im Zeitpunkt des Todes (E. 3). Im zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das brasilianische Erbvertragsverbot zwingend anzuwenden ist und damit den nach schweizerischem Recht gültig abgeschlossenen Erbvertrag als nichtig erscheinen lässt (E. 4).

139 III 411 (4A_103/2013) from 11. September 2013
Regeste: Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2).

 

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