Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 23

IV. Mehr­fa­che Staats­an­ge­hö­rig­keit

 

1 Be­sitzt ei­ne Per­son ne­ben der schwei­ze­ri­schen ei­ne an­de­re Staats­an­ge­hö­rig­keit, so ist für die Be­grün­dung ei­nes Hei­mat­ge­richtss­tan­des aus­sch­liess­lich die schwei­ze­ri­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit mass­­ge­bend.

2 Be­sitzt ei­ne Per­son meh­re­re Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten, so ist, so­weit die­ses Ge­setz nichts an­de­res vor­sieht, für die Be­stim­mung des an­wend­ba­ren Rechts die An­ge­hö­rig­keit zu dem Staat mass­ge­bend, mit dem die Per­son am engs­ten ver­bun­den ist.

3 Ist die Staats­an­ge­hö­rig­keit ei­ner Per­son Vor­aus­set­zung für die An­er­ken­nung ei­ner aus­län­di­schen Ent­schei­dung in der Schweiz, so ge­nügt die Be­ach­tung ei­ner ih­rer Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten.

BGE

116 II 504 () from 13. Dezember 1990
Regeste: Art. 301 Abs. 4 ZGB und Art. 69 Abs. 1 und 2 ZStV. Eintragung eines Familiennamens (angelsächsischer "middle name") als zweiter Vorname im Geburtsregister. Ein Familienname, der nicht auch als Vorname gebräuchlich ist, kann einem Kind als zweiter Vorname gegeben werden, wenn die Eltern dafür ernsthafte Gründe geltend machen können, die auch objektiv achtenswert sind. Dies trifft zu, wenn sie sich auf eine örtliche, religiöse oder familiäre Tradition berufen können (Präzisierung der Rechtsprechung): Bewilligung des auf Familientradition beruhenden "middle name" "Van Vleck" als zweiter Vorname für eine Tochter, die den ersten Vornamen "Julia" trägt.

120 V 421 () from 23. Dezember 1994
Regeste: Art. 6 IVG. Bei Doppelbürgern von Staaten, die beide mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, bestimmt sich der anwendbare Staatsvertrag nach Massgabe der tatsächlich vorwiegenden Staatsangehörigkeit.

126 III 1 () from 25. November 1999
Regeste: Namensänderung bei einem Kind nicht verheirateter Eltern (Art. 30 Abs. 1, 270 Abs. 2 ZGB und 37 Abs. 2 IPRG). Die Tatsache, dass ein Kind mit doppelter Staatsangehörigkeit den Namen der Mutter trägt, bei der es in der Schweiz lebt, in den amtlichen Akten Italiens aber unter dem Namen des Vaters eingetragen ist, begründet für sich allein keinen wichtigen Grund, der eine Namensänderung in der Schweiz rechtfertigte.

130 III 723 () from 6. April 2004
Regeste: Art. 23 Abs. 3 und Art. 70 IPRG; Anerkennung eines ausländischen Urteils betreffend die Feststellung des Kindesverhältnisses und Gesetzesumgehung. Art. 23 Abs. 3 und Art. 70 IPRG wollen die Entstehung von Rechtsverhältnissen vermeiden, die nur von einem Staat anerkannt werden. Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, um ein ausländisches Urteil über die Feststellung des Kindesverhältnisses zu erlangen, verletzt diese Bestimmungen nicht und ist in der Schweiz zu anerkennen (E. 3).

131 III 201 () from 16. Dezember 2004
Regeste: Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 42 Abs. 1 ZGB, Art. 40 IPRG, Art. 24 Abs. 1 ZStV; Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister. Praxisänderung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Voraussetzungen zur gerichtlichen Berichtigung von Eintragungen (E. 1). Eintragung und Übertragung eines nach Geschlecht veränderlichen Namens im Zivilstandsregister (E. 2 und 3).

136 III 168 (5A_712/2009) from 25. Januar 2010
Regeste: Art. 30 Abs. 1 und Art. 160 ZGB; Art. 23 Abs. 2 und Art. 37 IPRG; Art. 8 und 14 EMRK; Namensänderung eines Ehegatten. Gesuch einer Doppelbürgerin, welche anstelle des mit der Heirat erworbenen Familiennamens nach den Namensregeln von Sri Lanka einzig den Vornamen des Ehemannes als Nachnamen führen will (E. 3).

139 V 263 (9C_662/2012) from 19. Juni 2013
Regeste: Art. 18 Abs. 3 AHVG; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige (Anerkennung Kosovos als unabhängiger Staat durch den Bundesrat am 27. Februar 2008) anwendbar, hier im Zusammenhang mit der Rückvergütung von AHV-Beiträgen, auf welche damit ein Anspruch besteht (E. 2-14).

143 III 284 (5A_390/2016) from 17. Mai 2017
Regeste: Art. 32 IPRG; Eintragung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über eine Geschlechtsumwandlung in die schweizerischen Zivilstandsregister. Die Geschlechtsumwandlung, die durch den Konsul eines ausländischen Staates in der Schweiz ausgesprochen wurde, kann in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen werden (E. 4 und 5).

 

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