Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 43

I. Zu­stän­dig­keit

 

1 Die schwei­ze­ri­schen Be­hör­den sind für die Ehe­schlies­sung zu­stän­dig, wenn die Braut oder der Bräu­ti­gam in der Schweiz Wohn­sitz oder das Schwei­zer Bür­ger­recht hat.

2 Aus­län­di­schen Braut­leu­ten oh­ne Wohn­sitz in der Schweiz kann durch die zu­stän­di­ge Be­hör­de die Ehe­schlies­sung in der Schweiz auch be­wil­ligt wer­den, wenn die Ehe im Wohn­sitz- oder im Hei­mat­staat bei­der Braut­leu­te an­er­kannt wird.

3 Die Be­wil­li­gung darf nicht al­lein des­halb ver­wei­gert wer­den, weil ei­ne in der Schweiz aus­ge­spro­che­ne oder an­er­kann­te Schei­dung im Aus­land nicht an­er­kannt wird.

BGE

116 II 497 () from 20. September 1990
Regeste: Verkündung des Eheversprechens; Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten (Art. 106 ZGB, Art. 148 und Art. 149 ZStV). Die einmal begründete Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten für die Leitung der Verkündung ist trotz der Bestimmung von Art. 149 Abs. 2 ZStV nicht von unbeschränkter Dauer. Wechselt der Bräutigam nach einem in negativer Weise abgeschlossenen Verkündverfahren seinen Wohnsitz, können die Brautleute an seinem neuen schweizerischen Wohnort ein neues Verkündverfahren einleiten. Der Wohnsitz des Bräutigams bestimmt sich auch bei einem Ausländer nach Art. 23 f. ZGB.

 

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