Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 45

III. Ehe­schlies­sung im Aus­land

 

1 Ei­ne im Aus­land gül­tig ge­schlos­se­ne Ehe wird in der Schweiz an­er­kannt.

2 Sind Braut oder Bräu­ti­gam Schwei­zer Bür­ger oder ha­ben bei­de Wohn­sitz in der Schweiz, so wird die im Aus­land ge­schlos­se­ne Ehe an­er­kannt, wenn der Ab­schluss nicht in der of­fen­ba­ren Ab­sicht ins Aus­land ver­legt wor­den ist, die Vor­schrif­ten des schwei­ze­ri­schen Rechts über die Eheun­gül­tig­keit zu um­ge­hen.24

3 Ei­ne im Aus­land gül­tig ge­schlos­se­ne Ehe zwi­schen Per­so­nen glei­chen Ge­schlechts wird in der Schweiz als ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft an­er­kannt.25

24 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des BG vom 26. Ju­ni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

25 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 17 des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 20031288).

BGE

119 II 264 () from 3. März 1993
Regeste: Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe (Art. 45 IPRG; Art. 54 BV; Art. 8 und 12 EMRK). Eine Ehe unter gleichgeschlechtlichen Personen verstösst gegen den schweizerischen Ordre public und darf deshalb nicht anerkannt werden (E. 3); die Nichtanerkennung verletzt weder Art. 54 BV noch Art. 8 oder 12 EMRK (E. 4 und 5). Verfahren für den rechtlichen Nachvollzug der medizinisch durchgeführten Geschlechtsumwandlung. Die Eintragung der Geschlechtsänderung in das Zivilstandsregister setzt voraus, dass die betroffene Person das neue Geschlecht - mit einer Statusklage - durch den Richter hat feststellen lassen (E. 6). Im Falle internationaler Verflechtung gilt Art. 33 Abs. 1 IPRG (E. 7).

130 III 723 () from 6. April 2004
Regeste: Art. 23 Abs. 3 und Art. 70 IPRG; Anerkennung eines ausländischen Urteils betreffend die Feststellung des Kindesverhältnisses und Gesetzesumgehung. Art. 23 Abs. 3 und Art. 70 IPRG wollen die Entstehung von Rechtsverhältnissen vermeiden, die nur von einem Staat anerkannt werden. Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, um ein ausländisches Urteil über die Feststellung des Kindesverhältnisses zu erlangen, verletzt diese Bestimmungen nicht und ist in der Schweiz zu anerkennen (E. 3).

135 III 389 (5A_840/2008) from 1. April 2009
Regeste: Art. 42 Abs. 1 ZGB; Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG; E. 1.1). Aktivlegitimation, wenn der Berichtigungskläger geltend macht, den Zivilstandsbeamten in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen zu haben (E. 3-3.3). Die Beurkundung im Zivilstandsregister hat grundsätzlich deklaratorische Bedeutung. Bei Irreführung des Zivilstandsbeamten sind die Eintragungen zur Person im Zivilstandsregister zu berichtigen, sobald die Unrichtigkeit nachgewiesen ist (E. 3.4).

141 III 1 (5A_199/2014) from 27. November 2014
Regeste: Art. 105 Ziff. 4 ZGB; Art. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 SchlT ZGB; Rückwirkung. Der Eheungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4 ZGB wirkt nicht zurück auf Ehen, welche vor Inkrafttreten dieser Norm geschlossen worden sind (E. 4).

142 III 609 (5A_107/2016) from 9. August 2016
Regeste: Art. 97a ZGB; Art. 74a Abs. 1 und Art. 75 ZStV; Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Bei Heirat im Ausland darf sich der Zivilstandsbeamte nur dann weigern, dem oder der Schweizer Verlobten ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen, wenn die zukünftigen Ehegatten beabsichtigen, sich nach der Trauung in der Schweiz niederzulassen (E. 3.3).

 

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