Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 47

2. Hei­mat­zu­stän­dig­keit

 

Ha­ben die Ehe­gat­ten we­der Wohn­sitz noch ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in der Schweiz und ist ei­ner von ih­nen Schwei­zer Bür­ger, so sind für Kla­gen oder Mass­nah­men be­tref­fend die ehe­li­chen Rech­te und Pflich­ten die Ge­rich­te oder Be­hör­den am Hei­mat­ort zu­stän­dig, wenn es un­mög­lich oder un­zu­mut­bar ist, die Kla­ge oder das Be­geh­ren am Wohn­sitz oder am ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt ei­nes der Ehe­gat­ten zu er­he­ben.

BGE

119 II 167 () from 27. Mai 1993
Regeste: Eheschutzverfahren. Zuständigkeit schweizerischer Gerichte (Art. 46 IPRG; Art. 6 IPRG; Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Lugano-Übereinkommen); Begriff des Wohnsitzes nach Art. 20 IPRG. 1. Der Wohnsitzbegriff in Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG deckt sich mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich nur dadurch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen bestehen (E. 2). 2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein schweizerisches Gericht nach Art. 6 IPRG seine Zuständigkeit ablehnen, wenn sich die beklagte Partei auf das Begehren einlässt (E. 3)? 3. Der Umstand, dass mit einem umfassenden Eheschutzbegehren auch noch Unterhaltsforderungen geltend gemacht werden, kann nicht dazu führen, dass die schweizerischen Gerichte nach Art. 18 Lugano-Übereinkommen zuständig werden (E. 4).

 

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