Bundesgesetz
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Art. 52
II. Anwendbares Recht 1. Rechtswahl a. Grundsatz 1 Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehegatten gewählten Recht. 2 Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten. Artikel 23 Absatz 2 ist nicht anwendbar. |