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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)
Art. 59
I. Zuständigkeit
1. Grundsatz
Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig:
a.
die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten;
b.
die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.