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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)
Art. 65d
IV. Entscheidungen oder Massnahmen des Eintragungsstaats
Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen werden in der Schweiz anerkannt, wenn:
a.
sie im Staat ergangen sind, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist; und
b.
es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage oder das Begehren in einem Staat zu erheben, dessen Zuständigkeit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des dritten Kapitels anerkannt ist.