Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 93

4. Form

 

1 Für die Form der letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung gilt das Haa­ger Über­ein­kom­men vom 5. Ok­to­ber 196142 über das auf die Form letzt­wil­li­ger Ver­fü­gun­gen an­wend­ba­re Recht.

2 Die­ses Über­ein­kom­men gilt sinn­ge­mä­ss auch für die Form an­de­rer Ver­fü­gun­gen von To­des we­gen.

BGE

116 II 117 () from 22. März 1990
Regeste: Eigenhändige letztwillige Verfügung; führt die inhaltlich unrichtige Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung auf Klage hin zur Ungültigkeit des Testaments (Art. 505 Abs. 1, 520 ZGB)? Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 3), die Kritik seitens der Lehre und die Entwicklung im Ausland (E. 4 und 5). Ermittlung des richtigen Errichtungsortes durch Auslegung des Verfügungsinhaltes (E. 6); ausserhalb der Urkunde liegende Sachumstände dürfen hiezu - wie bisher - beigezogen werden (E. 3 und 6). Anwendbarkeit des "favor testamenti" auf Inhalt und Form letztwilliger Verfügungen (E. 7b, c). Zweck der Angabe von Errichtungsort und -zeit im Sinne von Art. 505 Abs. 1 ZGB (E. 6 und 7d). Voraussetzungen, unter denen ein formell vollständiges, aber inhaltlich unrichtiges Datum nicht zur Ungültigkeit des Testaments führen soll (E. 7c und d; Änderung der Rechtsprechung).

138 III 489 (5A_473/2011) from 29. Mai 2012
Regeste: Art. 19 und 95 IPRG; Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot. Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses und nicht im Zeitpunkt des Todes (E. 3). Im zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das brasilianische Erbvertragsverbot zwingend anzuwenden ist und damit den nach schweizerischem Recht gültig abgeschlossenen Erbvertrag als nichtig erscheinen lässt (E. 4).

 

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