Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 96

III. Aus­län­di­sche Ent­schei­dun­gen, Mass­nah­men, Ur­kun­den und Rech­te

 

1 Aus­län­di­sche Ent­schei­dun­gen, Mass­nah­men und Ur­kun­den, die den Nach­lass be­tref­fen, so­wie Rech­te aus ei­nem im Aus­land er­öff­ne­ten Nach­lass wer­den in der Schweiz an­er­kannt:

a.
wenn sie im Staat des letz­ten Wohn­sit­zes des Erb­las­sers oder im Staat, des­sen Recht er ge­wählt hat, ge­trof­fen, aus­ge­stellt oder fest­ge­stellt wor­den sind oder wenn sie in ei­nem die­ser Staa­ten an­er­kannt wer­den, oder
b.
wenn sie Grund­stücke be­tref­fen und in dem Staat, in dem sie lie­gen, ge­trof­fen, aus­ge­stellt oder fest­ge­stellt wor­den sind oder wenn sie dort an­er­kannt wer­den.

2 Be­an­sprucht ein Staat für die in sei­nem Ge­biet lie­gen­den Grund­stücke des Erb­las­sers die aus­sch­liess­li­che Zu­stän­dig­keit, so wer­den nur des­sen Ent­schei­dun­gen, Mass­nah­men und Ur­kun­den an­er­kannt.

3 Si­chern­de Mass­nah­men des Staa­tes, in dem Ver­mö­gen des Erb­­las­sers liegt, wer­den in der Schweiz an­er­kannt.

BGE

122 III 213 () from 14. Februar 1996
Regeste: Art. 68 Abs. 1 lit. d OG, Art. 598 Abs. 2 ZGB; vorsorgliche Massnahmen für eine im Ausland hängige Erbschaftsklage. Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 598 Abs. 2 ZGB können nicht mit Berufung, jedoch mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (E. 1). Anwendbarkeit des IPRG auf vorsorgliche Massnahmen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen wurden (E. 2). Die Aufrechterhaltung von Sicherungsmassnahmen, die in der Schweiz im Zusammenhang mit der Anerkennung eines ausländischen Urteils betreffend eine Erbschaftsklage angeordnet wurden, ist gerechtfertigt, wenn die Erbansprüche des Gesuchstellers nicht von vornherein als unbegründet erscheinen. Zu diesem Zweck muss der schweizerische Richter nach dem anwendbaren fremden Recht die in der Schweiz bereits anerkannten ausländischen Entscheide und Urkunden dahin überprüfen, ob der Gesuchsteller nicht von der Erbschaft rechtsgültig ausgeschlossen wurde (E. 3 und 4).

 

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