Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 1010

XII. Vor­sorg­li­che Mass­nah­men

 

Zu­stän­dig zur An­ord­nung vor­sorg­li­cher Mass­nah­men sind:

a.
die schwei­ze­ri­schen Ge­rich­te oder Be­hör­den, die in der Haupt­sa­che zu­stän­dig sind; oder
b.
die schwei­ze­ri­schen Ge­rich­te und Be­hör­den am Ort, an dem die Mass­nah­me voll­streckt wer­den soll.

10 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 18 der Zi­vil­pro­zess­ord­nung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

BGE

116 II 97 () from 29. Juni 1990
Regeste: Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB. Art. 64 IPRG. Die Tatsache, dass Art. 64 IPRG die Zuständigkeit und das anwendbare Recht für vorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Klage auf Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungsurteils im Unterschied zur Scheidungs- oder Trennungsklage (Art. 62 IPRG) nicht speziell regelt, schliesst nicht aus, dass im Rahmen einer solchen Klage vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können (E. 4b). Art. 145 ZGB. Es ist nicht willkürlich, Art. 145 ZGB im Rahmen einer in der Schweiz eingeleiteten Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils analog anzuwenden, soweit dies die Nebenfolgen betrifft (E. 5).

124 III 219 () from 4. Mai 1998
Regeste: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG; genügender Bezug zur Schweiz. Ein "genügender Bezug zur Schweiz" ist gegeben, wenn die Forderung, für die ein neues Arrestbegehren gestellt worden ist, bereits Gegenstand einer Klage auf Prosequierung eines früheren Arrestes bildet, der unter der Herrschaft des alten Rechts bewilligt worden war. Das gilt selbst dann, wenn die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Beurteilung der Klage einzig gestützt auf Art. 4 IPRG bejaht worden ist.

134 III 326 () from 6. Dezember 2007
Regeste: Art. 10, 46 IPRG; ausländischer Scheidungsprozess. Abgrenzung und Voraussetzungen der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und von Eheschutzmassnahmen (E. 3).

 

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