Bundesgesetz
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Art. 104
e. Rechtswahl 1 Die Parteien können den Erwerb und den Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Abgangs- oder des Bestimmungsstaates oder dem Recht unterstellen, dem das zugrundeliegende Rechtsgeschäft untersteht. 2 Die Rechtswahl kann Dritten nicht entgegengehalten werden. |