Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 112

I. Zu­stän­dig­keit

1. Wohn­sitz und Nie­der­las­sung

 

1 Für Kla­gen aus Ver­trag sind die schwei­ze­ri­schen Ge­rich­te am Wohn­sitz des Be­klag­ten oder, wenn ein sol­cher fehlt, die­je­ni­gen an sei­nem ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt zu­stän­dig.

2 Für Kla­gen auf­grund der Tä­tig­keit ei­ner Nie­der­las­sung in der Schweiz sind über­dies die Ge­rich­te am Ort der Nie­der­las­sung zu­stän­dig.

BGE

129 III 31 () from 4. September 2002
Regeste: Art. 5 und 24 Abs. 1 GestG; Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Niederlassung bei arbeitsrechtlichen Klagen. Bei arbeitsrechtlichen Klagen kann das Gericht am Ort der Niederlassung (Art. 5 GestG) neben dem Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 24 Abs. 1 GestG) angerufen werden (E. 3).

133 III 252 () from 15. März 2007
Regeste: Art. 36 und 52 LugÜ, Art. 20 IPRG, Art. 29 BV. Vollstreckung nach dem Luganer Übereinkommen. Nichteintreten auf ein Rechtsmittel wegen Verspätung. Rechtsmittelfrist zur Anfechtung eines Vollstreckungserklärungs-Entscheids. Feststellung des schuldnerischen Wohnsitzes in diesem Zusammenhang. Verletzung des Gehörsanspruchs (E. 4).

134 III 475 (4A_133/2008) from 16. Mai 2008
Regeste: Gerichtsstand bei Mietstreitigkeiten über unbewegliche Sachen im internationalen Verhältnis (Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ; Art. 112 IPRG; Art. 23 GestG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Vertragsgerichtsständen der Art. 112 f. IPRG; Art. 23 GestG findet keine analoge Anwendung (E. 4.2).

135 III 185 (4A_398/2008) from 18. Dezember 2008
Regeste: a Art. 2 LugÜ; räumlich-persönlicher Anwendungsbereich. Die Anwendung von Art. 2 LugÜ setzt den Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat sowie ein weiteres internationales Element voraus; dieses ist gegeben, wenn der Kläger Wohnsitz im Ausland hat, selbst wenn der Wohnsitzstaat nicht Lugano-Staat ist (E. 3.3).

142 III 581 (4A_625/2015) from 29. Juni 2016
Regeste: Art. 71 Abs. 1 ZPO; Art. 125 lit. c und b ZPO; einfache Streitgenossenschaft; Vereinigung und Trennung mehrerer Klagen. Sachzusammenhang bei der einfachen Streitgenossenschaft: Begriff der gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründe (E. 2.1). Vereinigung selbständig eingereichter Klagen und Trennung gemeinsam eingereichter Klagen (E. 2.1); Anwendung im konkreten Fall (E. 2.2 und 2.3).

 

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