Bundesgesetz
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Art. 123
3. Gemeinsame Bestimmungen a. Schweigen auf einen Antrag Schweigt eine Partei auf einen Antrag zum Abschluss eines Vertrages, so kann sie sich für die Wirkungen des Schweigens auf das Recht des Staates berufen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |