Bundesgesetz
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Art. 132
II. Anwendbares Recht 1. Im Allgemeinen a. Rechtswahl Die Parteien können nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist. BGE
132 III 661 () from 14. August 2006
Regeste: a Internationales Privatrecht; Rechtswahl. Bestimmung des auf die zivilrechtliche Verjährung einer Forderung aus unerlaubter Handlung anwendbaren Rechts (E. 2). |