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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 138
e. Immissionen
Ansprüche aus schädigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, unterstehen nach Wahl des Geschädigten dem Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt, oder dem Recht des Staates, in dem der Erfolg einer Einwirkung eintritt.