Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 140

3. Be­son­de­re Be­stim­mun­gen

a. Mehr­fa­che Haft­pflich­ti­ge

 

Sind meh­re­re Per­so­nen an ei­ner un­er­laub­ten Hand­lung be­tei­ligt, so ist für je­de von ih­nen das an­wend­ba­re Recht ge­son­dert zu be­stim­men, un­ab­hän­gig von der Art ih­rer Be­tei­li­gung.

BGE

117 II 204 () from 2. April 1991
Regeste: Art. 1 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 3 IPRG. Einheitsgerichtsstand bei subjektiver Klagenhäufung; internationales Verhältnis im Fall einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs. 1. Der Einheitsgerichtsstand von Art. 129 Abs. 3 IPRG setzt keine notwendige Streitgenossenschaft auf seiten der Beklagten voraus (E. 1). 2. Bei einer Klage aus unlauterem Wettbewerb liegt ein internationales Verhältnis im Sinne des IPRG insbesondere dann vor, wenn die behaupteten unlauteren Handlungen oder ihre Auswirkungen sich im Ausland ereignet haben und ausschliesslich der ausländische Markt davon betroffen worden ist (E. 2).

134 III 80 (4A_272/2007) from 21. November 2007
Regeste: Internationales Privatrecht; unerlaubte Handlungen, örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstand der Konnexität (Art. 129 Abs. 3 IPRG). Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 129 Abs. 3 IPRG (E. 7.1). Diese Bestimmung erfasst auch die Produktehaftpflicht (E. 7.2). Im vorliegenden Fall sind die Genfer Gerichte örtlich zuständig mit Bezug auf vier Beklagte, die unerlaubte Handlungen im weiten Sinn begangen haben sollen, wobei drei von ihnen, mit Sitz im Ausland, zugunsten der Genfer Gerichte eine Gerichtsstandsvereinbarung mit der Klägerin geschlossen haben und die vierte ihren Sitz in einem anderen Schweizer Kanton hat (E. 7.2).

 

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