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Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 144

2. Rück­griff zwi­schen Schuld­nern

 

1 Ein Schuld­ner kann auf einen an­de­ren Schuld­ner un­mit­tel­bar oder durch Ein­tritt in die Rechts­stel­lung des Gläu­bi­gers in­so­weit Rück­griff neh­men, als es die Rech­te zu­las­sen, de­nen die ent­spre­chen­den Schul­den un­ter­ste­hen.

2 Die Durch­füh­rung des Rück­griffs un­ter­steht dem glei­chen Recht wie die Schuld des Rück­griffs­ver­pflich­te­ten. Fra­gen, die nur das Ver­hält­nis zwi­schen Gläu­bi­ger und Rück­griffs­be­rech­tig­tem be­tref­fen, un­ter­ste­hen dem Recht, das auf die Schuld des Rück­griffs­be­rech­tig­ten an­wend­bar ist.

3 Ob ei­ner Ein­rich­tung, die öf­fent­li­che Auf­ga­ben wahr­nimmt, ein Rück­griffs­recht zu­steht, be­stimmt sich nach dem auf die­se Ein­rich­tung an­wend­ba­ren Recht. Für die Zu­läs­sig­keit und die Durch­füh­rung des Rück­grif­fes gel­ten die Ab­sät­ze 1 und 2.