Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 146

2. Über­gang kraft Ge­set­zes

 

1 Der Über­gang ei­ner For­de­rung kraft Ge­set­zes un­ter­steht dem Recht des zu­grun­de­lie­gen­den Rechts­ver­hält­nis­ses zwi­schen al­tem und neu­em Gläu­bi­ger oder, wenn ein sol­ches fehlt, dem Recht der For­de­rung.

2 Vor­be­hal­ten sind die Be­stim­mun­gen des Rechts der For­de­rung, die den Schuld­ner schüt­zen.

BGE

130 III 489 () from 23. Juni 2004
Regeste: Anweisung an die Schuldner im internationalen Verhältnis (Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 ZGB; Art. 10 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973). Die Anweisung an die Schuldner stellt keine Zivilsache im Sinne von Art. 68 OG dar, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen und einzig die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG zulässig ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1). Die Anweisung an die Schuldner stellt eine besondere familienrechtliche Sanktion bei Nichterfüllung der Unterhaltspflicht dar und untersteht daher nicht dem Statut der Unterhaltsforderung (E. 2).

 

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