Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 148

IV. Ver­jäh­rung und Er­lö­schen ei­ner For­de­rung

 

1 Ver­jäh­rung und Er­lö­schen ei­ner For­de­rung un­ter­ste­hen dem auf die For­de­rung an­wend­ba­ren Recht.

2 Bei der Ver­rech­nung un­ter­steht das Er­lö­schen dem Recht der For­de­rung, de­ren Til­gung mit der Ver­rech­nung bezweckt ist.

3 Die Neue­rung, der Er­lass- und der Ver­rech­nungs­ver­trag rich­ten sich nach den Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes über das auf Ver­trä­ge an­wend­ba­re Recht (Art. 116 ff.).

BGE

126 III 25 () from 17. Dezember 1999
Regeste: Bürgschaftsvertrag; Verrechnung. Auf die Verrechnung von Forderungen aus demselben Vertrag anwendbares Recht (Art. 148 IPRG; E. 3a). Der Bürge kann die Verrechnung nicht selbst an Stelle des Hauptschuldners erklären. Kann er seine Leistung in analoger Anwendung von Art. 502 Abs. 2 und 121 OR verweigern, wenn der Hauptschuldner, nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags und ohne Zustimmung des Bürgen, auf eine Verrechnungsforderung verzichtet hat? Frage offengelassen, da der Bürge im vorliegenden Fall dem Verzicht zugestimmt hatte (E. 3b und c).

128 III 201 () from 21. Januar 2002
Regeste: Positiver Ordre public; Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 18 IPRG; Art. 2 Abs. 2 ZGB). Mit der Berufung kann gerügt werden, es sei zu Unrecht gestützt auf Art. 18 IPRG schweizerisches anstelle ausländischen Rechts angewendet worden (E. 1a). Schweizerische Normen, die in den Bereich des positiven Ordre public fallen, kommen unmittelbar zur Anwendung (E. 1b). Zum positiven Ordre public gehört das Rechtsmissbrauchsverbot im Allgemeinen und speziell der Grundsatz, dass eine Verjährungseinrede unbeachtlich ist, wenn sie rechtsmissbräuchlich erhoben wird (E. 1c).

132 I 134 () from 4. Mai 2006
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV; Sicherstellung der Parteientschädigung der Gegenpartei durch die Klägerin. Der Anspruch auf Zugang zum Gericht schliesst nicht aus, dass von der Klägerin eine Sicherstellung verlangt wird, die dazu bestimmt ist, ohne Unterscheidung zukünftige wie auch der Beklagten bereits erwachsene Prozesskosten zu decken (E. 2.2). Die Sicherstellung kann sich auch auf die Kosten beziehen, die infolge einer Verrechnungseinrede der Beklagten entstehen (E. 2.3).

132 III 661 () from 14. August 2006
Regeste: a Internationales Privatrecht; Rechtswahl. Bestimmung des auf die zivilrechtliche Verjährung einer Forderung aus unerlaubter Handlung anwendbaren Rechts (E. 2).

144 III 360 (5A_375/2017) from 13. Juni 2018
Regeste: Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3).

 

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