Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 40

4. Ein­tra­gung in die Zi­vil­stands­re­gi­ster

 

Der Na­me wird nach den schwei­ze­ri­schen Grund­sät­zen über die Re­gis­ter­füh­rung in die Zi­vil­stands­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

BGE

116 II 504 () from 13. Dezember 1990
Regeste: Art. 301 Abs. 4 ZGB und Art. 69 Abs. 1 und 2 ZStV. Eintragung eines Familiennamens (angelsächsischer "middle name") als zweiter Vorname im Geburtsregister. Ein Familienname, der nicht auch als Vorname gebräuchlich ist, kann einem Kind als zweiter Vorname gegeben werden, wenn die Eltern dafür ernsthafte Gründe geltend machen können, die auch objektiv achtenswert sind. Dies trifft zu, wenn sie sich auf eine örtliche, religiöse oder familiäre Tradition berufen können (Präzisierung der Rechtsprechung): Bewilligung des auf Familientradition beruhenden "middle name" "Van Vleck" als zweiter Vorname für eine Tochter, die den ersten Vornamen "Julia" trägt.

131 III 201 () from 16. Dezember 2004
Regeste: Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 42 Abs. 1 ZGB, Art. 40 IPRG, Art. 24 Abs. 1 ZStV; Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister. Praxisänderung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Voraussetzungen zur gerichtlichen Berichtigung von Eintragungen (E. 1). Eintragung und Übertragung eines nach Geschlecht veränderlichen Namens im Zivilstandsregister (E. 2 und 3).

 

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