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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 52
II. Anwendbares Recht
1. Rechtswahl
a. Grundsatz
1 Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehegatten gewählten Recht.
2 Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten. Artikel 23 Absatz 2 ist nicht anwendbar.