Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 55

b. Wan­del­bar­keit und Rück­wir­kung bei Wohn­sitz­wech­sel

 

1 Ver­le­gen die Ehe­gat­ten ih­ren Wohn­sitz von ei­nem Staat in einen an­de­ren, so ist das Recht des neu­en Wohn­sitz­staa­tes rück­wir­kend auf den Zeit­punkt der Ehe­schlies­sung an­zu­wen­den. Die Ehe­gat­ten kön­nen durch schrift­li­che Ver­ein­ba­rung die Rück­wir­kung aus­schlies­sen.

2 Der Wohn­sitz­wech­sel hat kei­ne Wir­kung auf das an­zu­wen­den­de Recht, wenn die Par­tei­en die Wei­ter­gel­tung des frü­he­ren Rechts schrift­lich ver­ein­bart ha­ben oder wenn zwi­schen ih­nen ein Ehe­ver­trag be­steht.

BGE

119 II 167 () from 27. Mai 1993
Regeste: Eheschutzverfahren. Zuständigkeit schweizerischer Gerichte (Art. 46 IPRG; Art. 6 IPRG; Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Lugano-Übereinkommen); Begriff des Wohnsitzes nach Art. 20 IPRG. 1. Der Wohnsitzbegriff in Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG deckt sich mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich nur dadurch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen bestehen (E. 2). 2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein schweizerisches Gericht nach Art. 6 IPRG seine Zuständigkeit ablehnen, wenn sich die beklagte Partei auf das Begehren einlässt (E. 3)? 3. Der Umstand, dass mit einem umfassenden Eheschutzbegehren auch noch Unterhaltsforderungen geltend gemacht werden, kann nicht dazu führen, dass die schweizerischen Gerichte nach Art. 18 Lugano-Übereinkommen zuständig werden (E. 4).

 

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