Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 65

VI. Aus­län­di­sche Ent­schei­dun­gen

 

1 Aus­län­di­sche Ent­schei­dun­gen über die Schei­dung oder Tren­nung wer­den in der Schweiz an­er­kannt, wenn sie im Staat des Wohn­sit­zes, des ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts oder im Hei­mat­staat ei­nes Ehe­gat­ten er­gan­gen sind oder wenn sie in ei­nem die­ser Staa­ten an­er­kannt wer­den.

2 Ist je­doch die Ent­schei­dung in ei­nem Staat er­gan­gen, dem kein oder nur der kla­gen­de Ehe­gat­te an­ge­hört, so wird sie in der Schweiz nur an­er­kannt:

a.
wenn im Zeit­punkt der Kla­ge­ein­lei­tung we­nigs­tens ein Ehe­gat­te in die­sem Staat Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat­te und der be­klag­te Ehe­gat­te sei­nen Wohn­sitz nicht in der Schweiz hat­te;
b.
wenn der be­klag­te Ehe­gat­te sich der Zu­stän­dig­keit des aus­län­di­schen Ge­richts vor­be­halt­los un­ter­wor­fen hat, oder
c.
wenn der be­klag­te Ehe­gat­te mit der An­er­ken­nung der Ent­schei­dung in der Schweiz ein­ver­stan­den ist.

BGE

122 III 344 () from 3. September 1996
Regeste: Art. 25 ff. und Art. 65 IPRG; Anerkennung einer ausländischen Privatscheidung in der Schweiz. Eine im Ausland ausgesprochene Privatscheidung gilt als "Entscheid" im Sinn der Art. 25 ff. und Art. 65 IPRG und ist daher in der Schweiz grundsätzlich anerkennungsfähig (E. 3). Angesichts des weit ausgelegten Begriffs des anerkennungsfähigen Entscheides ist bei der Prüfung, ob die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen der Art. 25 ff. IPRG - insbesondere der schweizerische Ordre public gemäss Art. 27 IPRG - erfüllt sind, den Umständen der Privatscheidung besondere Aufmerksamkeit zu schenken (E. 4).

126 III 257 () from 29. Mai 2000
Regeste: Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB bei umstrittener internationaler Zuständigkeit (Art. 62 Abs. 1 IPRG); Einfluss von im Ausland erwirkten und im Zivilstandsregister eingetragenen Statusänderungen (Art. 9 ZGB i.V.m. Art. 27 f. ZStV). Ist glaubhaft gemacht, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz möglicherweise nicht anerkannt werden kann, und ist somit zweifelhaft, ob die internationale Zuständigkeit gegeben ist, darf der schweizerische Scheidungsrichter ohne Verletzung der Verfassung vorsorgliche Massnahmen treffen. Daran vermögen im Ausland erwirkte Statusänderungen, die bereits im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, nichts zu ändern, weil der Scheidungsrichter die Einträge nach Art. 42 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 und 55 ZStV nötigenfalls berichtigen kann (E. 4b).

134 III 326 () from 6. Dezember 2007
Regeste: Art. 10, 46 IPRG; ausländischer Scheidungsprozess. Abgrenzung und Voraussetzungen der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und von Eheschutzmassnahmen (E. 3).

135 V 425 (9C_593/2009) from 24. November 2009
Regeste: a Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG. Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).

145 III 109 (5A_841/2017) from 18. Dezember 2018
Regeste: Art. 64 Abs. 1bis IPRG; internationale Zuständigkeit für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts. Auslegung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG; Anerkennbarkeit eines bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordenen ausländischen Scheidungsurteils in Bezug auf den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (E. 4 und 5).

 

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