Bundesgesetz
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Art. 72
II. Anwendbares Recht 1 Die Anerkennung in der Schweiz kann nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters erfolgen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Anerkennung. 2 Die Form der Anerkennung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht. 3 Die Anfechtung der Anerkennung untersteht schweizerischem Recht. |