Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 76

2. Hei­mat­zu­stän­dig­keit

 

Ha­ben die ad­op­tie­ren­de Per­son oder die ad­op­tie­ren­den Ehe­gat­ten kei­nen Wohn­sitz in der Schweiz und ist ei­ner von ih­nen Schwei­zer Bür­ger, so sind die Ge­rich­te oder Be­hör­den am Hei­mat­ort für die Ad­op­ti­on zu­stän­dig, wenn es un­mög­lich oder un­zu­mut­bar ist, die Ad­op­ti­on an ih­rem Wohn­sitz durch­zu­füh­ren.

BGE

134 III 467 (5A_74/2008) from 25. Juni 2008
Regeste: Art. 78 Abs. 1 IPRG; Anerkennung einer ausländischen Adoption. Eine ausländische Adoption kann im Erbteilungsprozess vorfrageweise anerkannt werden, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen wurde, nicht hingegen, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes oder im Heimatstaat der adoptierten Person erfolgt ist (E. 2-4).

 

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