Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 94

5. Ver­fü­gungs­fä­hig­keit

 

Ei­ne Per­son kann von To­des we­gen ver­fü­gen, wenn sie im Zeit­punkt der Ver­fü­gung nach dem Recht am Wohn­sitz oder am ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt oder nach dem Recht ei­nes ih­rer Hei­mat­staa­ten ver­fü­gungs­fä­hig ist.

BGE

138 III 489 (5A_473/2011) from 29. Mai 2012
Regeste: Art. 19 und 95 IPRG; Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot. Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses und nicht im Zeitpunkt des Todes (E. 3). Im zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das brasilianische Erbvertragsverbot zwingend anzuwenden ist und damit den nach schweizerischem Recht gültig abgeschlossenen Erbvertrag als nichtig erscheinen lässt (E. 4).

 

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