(PILA)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 18 December 1987 (Status as of 1 January 2022)


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Art. 37

IV. Name

1. In gen­er­al

 

1 The name of a per­son dom­i­ciled in Switzer­land is gov­erned by Swiss law. The name of a per­son dom­i­ciled abroad is gov­erned by the law re­ferred to by the rules of private in­ter­na­tion­al law of the state of dom­i­cile.

2 However, a per­son may re­quest to have their name gov­erned by the law of the state of their cit­izen­ship.

BGE

116 II 504 () from 13. Dezember 1990
Regeste: Art. 301 Abs. 4 ZGB und Art. 69 Abs. 1 und 2 ZStV. Eintragung eines Familiennamens (angelsächsischer "middle name") als zweiter Vorname im Geburtsregister. Ein Familienname, der nicht auch als Vorname gebräuchlich ist, kann einem Kind als zweiter Vorname gegeben werden, wenn die Eltern dafür ernsthafte Gründe geltend machen können, die auch objektiv achtenswert sind. Dies trifft zu, wenn sie sich auf eine örtliche, religiöse oder familiäre Tradition berufen können (Präzisierung der Rechtsprechung): Bewilligung des auf Familientradition beruhenden "middle name" "Van Vleck" als zweiter Vorname für eine Tochter, die den ersten Vornamen "Julia" trägt.

124 III 49 () from 4. Dezember 1997
Regeste: Art. 4 BV und Art. 30 ZGB; Namensänderung, Anspruch auf rechtliches Gehör. Der unverheiratete Vater, dessen Namen das unmündige Kind trägt, hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Namensänderungsverfahren dieses Kindes.

126 III 1 () from 25. November 1999
Regeste: Namensänderung bei einem Kind nicht verheirateter Eltern (Art. 30 Abs. 1, 270 Abs. 2 ZGB und 37 Abs. 2 IPRG). Die Tatsache, dass ein Kind mit doppelter Staatsangehörigkeit den Namen der Mutter trägt, bei der es in der Schweiz lebt, in den amtlichen Akten Italiens aber unter dem Namen des Vaters eingetragen ist, begründet für sich allein keinen wichtigen Grund, der eine Namensänderung in der Schweiz rechtfertigte.

131 III 201 () from 16. Dezember 2004
Regeste: Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 42 Abs. 1 ZGB, Art. 40 IPRG, Art. 24 Abs. 1 ZStV; Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister. Praxisänderung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Voraussetzungen zur gerichtlichen Berichtigung von Eintragungen (E. 1). Eintragung und Übertragung eines nach Geschlecht veränderlichen Namens im Zivilstandsregister (E. 2 und 3).

136 III 168 (5A_712/2009) from 25. Januar 2010
Regeste: Art. 30 Abs. 1 und Art. 160 ZGB; Art. 23 Abs. 2 und Art. 37 IPRG; Art. 8 und 14 EMRK; Namensänderung eines Ehegatten. Gesuch einer Doppelbürgerin, welche anstelle des mit der Heirat erworbenen Familiennamens nach den Namensregeln von Sri Lanka einzig den Vornamen des Ehemannes als Nachnamen führen will (E. 3).

141 III 312 (5A_748/2014) from 21. Mai 2015
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8).

 

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