(PILA)

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of 18 December 1987 (Status as of 1 January 2022)


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Art. 83

2. Main­ten­ance ob­lig­a­tions

 

1 Main­ten­ance ob­lig­a­tions between par­ents and child are gov­erned by the Hag­ue Con­ven­tion of 2 Oc­to­ber 197338 on the Law Ap­plic­able to Main­ten­ance Ob­lig­a­tions.

2 To the ex­tent that the moth­er’s rights to main­ten­ance and to re­im­burse­ment of ex­penses oc­ca­sioned by the birth are not dealt with in the said Con­ven­tion, its pro­vi­sions ap­ply by ana­logy.

BGE

123 III 1 () from 21. November 1996
Regeste: Art. 4 BV; Art. 163 und Art. 176 ZGB, Schranke der finanziellen Leistungskraft bei der Festsetzung der Unterhaltsrente im Eheschutzverfahren. Das Privatrecht bestimmt den Inhalt von vorsorglichen Massnahmen (E. 3a). Art. 163 Abs. 1 ZGB verpflichtet den Eheschutzrichter, die Unterhaltsbeiträge der Familie des Rentenschuldners (E. 5) in der Regel (E. 3e) so festzusetzen, dass diesem noch derjenige Teil seines Einkommens verbleibt, den er zur Deckung seines Existenzminimums braucht (E. 3b/aa). Die Schranke der finanziellen Leistungskraft des Rentenschuldners bildet für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Regel (E. 3b/bb). Dass der Rentengläubiger den Ausfall zu tragen hat, ist Folge der gewählten Rollenverteilung in der Ehe (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und kann nicht unter Hinweis auf die Rechtsgleichheit und die Gleichstellung der Geschlechter in Frage gestellt werden (E. 3c). Die geschilderte Regel steht im Einklang mit dem internationalen Recht und ist auch dem Entwurf des neuen Ehescheidungsrechts zugrundegelegt worden (E. 3d). Das Existenzminimum muss dem Rentenschuldner auch dann belassen werden, wenn Kinderalimente zuzusprechen sind (E. 3b/bb und E. 5).

 

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