Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 102

c. Sa­chen, die in die Schweiz ge­lan­gen

 

1 Ge­langt ei­ne be­weg­li­che Sa­che in die Schweiz und ist der Er­werb oder der Ver­lust ei­nes ding­li­chen Rechts an ihr nicht be­reits im Aus­land er­folgt, so gel­ten die im Aus­land ein­ge­tre­te­nen Vor­gän­ge als in der Schweiz er­folgt.

2 Ge­langt ei­ne be­weg­li­che Sa­che in die Schweiz und ist an ihr im Aus­land ein Ei­gen­tums­vor­be­halt gül­tig be­grün­det wor­den, der den An­for­de­run­gen des schwei­ze­ri­schen Rechts nicht ge­nügt, so bleibt der Ei­gen­tums­vor­be­halt in der Schweiz noch wäh­rend drei Mo­na­ten gül­tig.

3 Dem gut­gläu­bi­gen Drit­ten kann der Be­stand ei­nes sol­chen Ei­gen­tums­vor­be­halts nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den.

BGE

131 III 595 () from 2. Juni 2005
Regeste: Im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt; kein Registereintrag in der Schweiz (Art. 715 Abs. 1 ZGB; Art. 102 Abs. 2 IPRG). Dem Registereintrag gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB kommt nach konstanter Rechtsprechung Ordre-public-Charakter zu, so dass der im Ausland begründete Eigentumsvorbehalt seine Gültigkeit nach Ablauf der dreimonatigen Schonfrist des Art. 102 Abs. 2 IPRG verliert (E. 2.3.2). Der Aussonderungsanspruch setzt einen gültigen Eigentumsvorbehalt voraus, den der Ansprecher zu beweisen hat (E. 2.3.3).

 

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