|
|
|
Art. 118
2. Im Besonderen a. Kauf beweg- licher körperlicher Sachen 1 Für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen gilt das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 195573 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht. 2 Artikel 120 ist vorbehalten. |
