Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Juli 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 13

I. Um­fang der Ver­wei­sung

 

Die Ver­wei­sung die­ses Ge­set­zes auf ein aus­län­di­sches Recht um­fasst al­le Be­stim­mun­gen, die nach die­sem Recht auf den Sach­ver­halt an­wend­bar sind. Die An­wend­bar­keit ei­ner Be­stim­mung des aus­län­di­schen Rechts ist nicht al­lein da­durch aus­ge­schlos­sen, dass ihr ein öf­fent­lichrecht­li­cher Cha­rak­ter zu­ge­schrie­ben wird.

BGE

125 III 443 () from 30. September 1999
Regeste: Dokumentenakkreditiv; internationales Privatrecht. Ist nach schweizerischem internationalem Privatrecht ausländisches Recht auf ein Rechtsverhältnis anwendbar - im beurteilten Fall das Recht Saudiarabiens -, regelt dieses Recht auch die Folgen der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung einer Verpflichtung (E. 3a-c). Der Vorbehalt des schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG) muss einschränkend angewendet werden, wenn die Sache lediglich eine lose Beziehung zur Schweiz aufweist. Der in Art. 104 OR statuierte Anspruch auf Verzugszinse stellt weder eine ständige und überall gültige Regel noch ein so grundlegendes Prinzip der heutigen schweizerischen Rechtsordnung dar, dass er die Anwendung eines ausländischen Rechtes ausschliesst, das solche Zinse verbietet (E. 3d). Art. 147 Abs. 3 IPRG, nach welchem das Recht des Zahlungsortes bestimmt, in welcher Währung gezahlt werden muss, bezieht sich namentlich auf die Anwendung von Art. 84 OR, wonach der Schuldner mangels Effektivklausel in seiner eigenen Währung bezahlen kann (E. 5).

130 III 620 () from 7. Mai 2004
Regeste: Berücksichtigung drittstaatlicher Eingriffsnormen nach Art. 19 IPRG; Tatbestandsvoraussetzungen und Ausnahmecharakter von Art. 19 IPRG. Voraussetzungen, die gemäss Art. 19 Abs. 1 IPRG erfüllt sein müssen, damit eine drittstaatliche Eingriffsnorm Anwendung findet (E. 3.3-3.5). Die Berücksichtigung derartiger Normen muss die Ausnahme bleiben und kommt insbesondere nicht in Frage, wenn das IPRG selbst eine Sonderregelung vorsieht. Die in Art. 166 ff. IPRG zwecks Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets zur Verfügung gestellte Rechtshilfe stellt eine solche Sonderregelung dar (E. 3.5.1).

136 III 23 (4A_106/2009) from 1. Oktober 2009
Regeste: a Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG; Art. 18 und 136 IPRG; Klagerecht des Bundes zum Schutz des guten Rufs der Schweiz im Ausland; Anwendbarkeit von schweizerischem Recht. Das Klagerecht des Bundes nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG und die Spezialbestimmungen des UWG, auf die Art. 9 UWG verweist, stellen bei Erhebung einer Klage durch den Bund eine "loi d'application immédiate" im Sinn von Art. 18 IPRG dar, die im öffentlichen Interesse eine unbedingte Anwendung verlangt, unabhängig von anderslautenden Verweisen in den Spezialnormen des IPRG (E. 5 und 6).

139 III 411 (4A_103/2013) from 11. September 2013
Regeste: Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden