Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 135

b. Pro­duk­te­­män­gel

 

1 An­sprü­che aus Män­geln oder man­gel­haf­ter Be­schrei­bung ei­nes Pro­duk­tes un­ter­ste­hen nach Wahl des Ge­schä­dig­ten:

a.
dem Recht des Staa­tes, in dem der Schä­di­ger sei­ne Nie­der­las­sung oder, wenn ei­ne sol­che fehlt, sei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat, oder
b.
dem Recht des Staa­tes, in dem das Pro­dukt er­wor­ben wor­den ist, so­fern der Schä­di­ger nicht nach­weist, dass es in die­sem Staat oh­ne sein Ein­ver­ständ­nis in den Han­del ge­langt ist.

2 Un­ter­ste­hen An­sprü­che aus Män­geln oder man­gel­haf­ter Be­schrei­bung ei­nes Pro­duk­tes aus­län­di­schem Recht, so kön­nen in der Schweiz kei­ne wei­ter­ge­hen­den Leis­tun­gen zu­ge­spro­chen wer­den, als nach schwei­ze­ri­schem Recht für einen sol­chen Scha­den zu­zu­spre­chen wä­ren.

BGE

134 III 80 (4A_272/2007) from 21. November 2007
Regeste: Internationales Privatrecht; unerlaubte Handlungen, örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstand der Konnexität (Art. 129 Abs. 3 IPRG). Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 129 Abs. 3 IPRG (E. 7.1). Diese Bestimmung erfasst auch die Produktehaftpflicht (E. 7.2). Im vorliegenden Fall sind die Genfer Gerichte örtlich zuständig mit Bezug auf vier Beklagte, die unerlaubte Handlungen im weiten Sinn begangen haben sollen, wobei drei von ihnen, mit Sitz im Ausland, zugunsten der Genfer Gerichte eine Gerichtsstandsvereinbarung mit der Klägerin geschlossen haben und die vierte ihren Sitz in einem anderen Schweizer Kanton hat (E. 7.2).

 

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