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Art. 146
2. Übergang kraft Gesetzes 1 Der Übergang einer Forderung kraft Gesetzes untersteht dem Recht des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen altem und neuem Gläubiger oder, wenn ein solches fehlt, dem Recht der Forderung. 2 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Rechts der Forderung, die den Schuldner schützen. |