Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 147

III. Wäh­rung

 

1 Was un­ter ei­ner Wäh­rung zu ver­ste­hen ist, be­stimmt das Recht des Staa­tes, des­sen Wäh­rung in Fra­ge steht.

2 Die Wir­kun­gen ei­ner Wäh­rung auf die Hö­he ei­ner Schuld un­ter­­ste­hen dem Recht, das auf die Schuld an­wend­bar ist.

3 In wel­cher Wäh­rung zu zah­len ist, rich­tet sich nach dem Recht des Staa­tes, in dem die Zah­lung zu er­fol­gen hat.

BGE

125 III 443 () from 30. September 1999
Regeste: Dokumentenakkreditiv; internationales Privatrecht. Ist nach schweizerischem internationalem Privatrecht ausländisches Recht auf ein Rechtsverhältnis anwendbar - im beurteilten Fall das Recht Saudiarabiens -, regelt dieses Recht auch die Folgen der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung einer Verpflichtung (E. 3a-c). Der Vorbehalt des schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG) muss einschränkend angewendet werden, wenn die Sache lediglich eine lose Beziehung zur Schweiz aufweist. Der in Art. 104 OR statuierte Anspruch auf Verzugszinse stellt weder eine ständige und überall gültige Regel noch ein so grundlegendes Prinzip der heutigen schweizerischen Rechtsordnung dar, dass er die Anwendung eines ausländischen Rechtes ausschliesst, das solche Zinse verbietet (E. 3d). Art. 147 Abs. 3 IPRG, nach welchem das Recht des Zahlungsortes bestimmt, in welcher Währung gezahlt werden muss, bezieht sich namentlich auf die Anwendung von Art. 84 OR, wonach der Schuldner mangels Effektivklausel in seiner eigenen Währung bezahlen kann (E. 5).

 

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