|
|
|
Art. 149c
III. Anwendbares Recht 1 Für das auf Trusts anwendbare Recht gilt das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 198589 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung. 2 Das vom Übereinkommen bezeichnete anwendbare Recht ist auch dort massgebend, wo nach Artikel 5 des Übereinkommens dieses nicht anzuwenden ist oder wo nach Artikel 13 des Übereinkommens keine Verpflichtung zur Anerkennung eines Trusts besteht. 89 SR 0.221.371 |
