Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 170

III. Rechts­fol­gen

1. Im All­ge­mei­nen

 

1 Die An­er­ken­nung des aus­län­di­schen Kon­kurs­de­krets zieht, so­weit die­ses Ge­setz nichts an­de­res vor­sieht, für das in der Schweiz ge­le­ge­ne Ver­mö­gen des Schuld­ners die kon­kurs­recht­li­chen Fol­gen des schwei­ze­ri­schen Rechts nach sich.

2 Die Fris­ten nach schwei­ze­ri­schem Recht be­gin­nen mit der Ver­öf­fent­li­chung der Ent­schei­dung über die An­er­ken­nung.

3 Der Kon­kurs wird im sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren durch­ge­führt, so­fern nicht die aus­län­di­sche Kon­kurs­ver­wal­tung oder ein Gläu­bi­ger nach Ar­ti­kel 172 Ab­satz 1 vor der Ver­tei­lung des Er­lö­ses beim Kon­kur­samt das or­dent­li­che Ver­fah­ren ver­langt und für die vor­aus­sicht­lich un­ge­deck­ten Kos­ten hin­rei­chen­de Si­cher­heit leis­tet.119

119 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).

BGE

115 III 148 () from 21. Dezember 1989
Regeste: Anwendungsbereich des Vertrages zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni 1869. Ein Unternehmen, das sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet, kann aufgrund der französischen "Loi No 85-98 relative au redressement et à la liquidation judiciaires des entreprises" beim Richter für Schulden, die vor Beginn des Verfahrens entstanden sind, Stundung verlangen, wobei ihm die kollektive Zwangsvollstreckung droht, falls es seinen Zahlungspflichten nicht in der festgesetzten Frist nachkommt. Dieses Verfahren stellt eine Abart des Konkurses dar und untersteht in allen seinen Verfahrensabschnitten dem französisch-schweizerischen Vertrag vom 15. Juni 1869. Diese Unterstellung des neuen französischen Verfahrens entspricht dem Sinn und dem Zweck des Vertrages, die Einheit und Universalität des Konkurses zwischen der Schweiz und Frankreich zu sichern (E. 3).

130 III 620 () from 7. Mai 2004
Regeste: Berücksichtigung drittstaatlicher Eingriffsnormen nach Art. 19 IPRG; Tatbestandsvoraussetzungen und Ausnahmecharakter von Art. 19 IPRG. Voraussetzungen, die gemäss Art. 19 Abs. 1 IPRG erfüllt sein müssen, damit eine drittstaatliche Eingriffsnorm Anwendung findet (E. 3.3-3.5). Die Berücksichtigung derartiger Normen muss die Ausnahme bleiben und kommt insbesondere nicht in Frage, wenn das IPRG selbst eine Sonderregelung vorsieht. Die in Art. 166 ff. IPRG zwecks Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets zur Verfügung gestellte Rechtshilfe stellt eine solche Sonderregelung dar (E. 3.5.1).

134 III 366 (4A_231/2007) from 6. März 2008
Regeste: Internationales Privatrecht über den internationalen Konkurs (Art. 166 ff. IPRG); Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursmasse. Die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets kann in der Schweiz nicht vorfrageweise verlangt werden (E. 5.1). Eine ausländische Konkursmasse, die in der Schweiz nicht vorgängig die Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets erwirkt hat, ist nicht befugt, in der Schweiz eine materiellrechtliche Klage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu erheben (E. 9).

135 III 40 (5A_222/2008) from 23. September 2008
Regeste: Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes (Art. 166 ff. IPRG); Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursmasse. Frage, ob ein ausländischer Konkursverwalter im Konkurs des Schuldners in der Schweiz eine Forderung eingeben und ein Beschwerdeverfahren (Art. 17 ff. SchKG) weiterführen kann (E. 2).

137 III 138 (5A_322/2010) from 3. Februar 2011
Regeste: Art. 175 IPRG; Anerkennung einer im Ausland bewilligten Nachlassstundung. Der ausländische Entscheid, der einer Nachlassstundung entspricht, ist anerkennungsfähig (E. 2.1); Wirkungen der Anerkennung auf die zur Arrestprosequierung erhobene Betreibung (E. 2.2 und 3).

137 III 374 (5A_806/2010) from 11. Juli 2011
Regeste: Abtretung im schweizerischen Partikularkonkurs an die ausländische Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG analog). Gibt es im Partikularkonkurs keine kollozierten Gläubiger, kann eine inventarisierte Forderung der ausländischen Konkursverwaltung im Sinn von Art. 260 SchKG abgetreten werden (E. 3).

137 III 570 (5A_415/2011) from 21. September 2011
Regeste: Internationales Konkursrecht (Art. 166 ff. IPRG); Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursmasse. Die Regelung gemäss Art. 166 ff. IPRG ist abschliessend (E. 2). Eine ausländische Konkursmasse, der mangels Gegenrecht gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG in der Schweiz keine Prozessführungsbefugnis zukommt, kann diesen Mangel nicht dadurch beseitigen, dass sie in analoger Anwendung von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR um Bestellung eines Sachwalters ersucht (E. 3).

137 III 631 (4A_389/2011) from 26. Oktober 2011
Regeste: Art. 166 ff. IPRG; internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; Anfechtungsansprüche. Eine ausländische Konkursverwaltung ist ohne Anerkennung des ausländischen Konkurses gemäss Art. 166 Abs. 1 IPRG nicht befugt, in der Schweiz gestützt auf einen im Ausland abgeschlossenen Vergleich über Anfechtungsansprüche auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft zu klagen (E. 2).

139 III 236 (4A_380/2012) from 18. Februar 2013
Regeste: Art. 8 und 166-175 IPRG, Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 6 Nr. 3 LugÜ; internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; internationale Zuständigkeit für die Beurteilung einer Widerklage. Befugnis eines ausländischen Konkursverwalters zur Führung eines Prozesses als Widerbeklagter, wenn mit der Widerklage die Rückgabe von im Ausland gelegenen Vermögenswerten verlangt wird, welche die Widerklägerin aufgrund einer Vereinbarung mit dem Konkursverwalter über Anfechtungsansprüche in die Konkursmasse eingebracht hat (E. 4). Art. 6 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens findet keine Anwendung auf die vorliegende Widerklage, da diese aufgrund der konkursrechtlichen Natur der Angelegenheit unter den Ausnahmetatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ fällt. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte kann auch nicht auf Art. 8 IPRG gestützt werden (E. 5).

140 III 320 (4A_740/2012) from 8. Mai 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10).

140 III 379 (5A_450/2013) from 6. Juni 2014
Regeste: Art. 166-170 IPRG, Art. 317 ff. SchKG; Anerkennung eines durch eine ausländische Instanz bestätigten Nachlassvertrages. Voraussetzungen und Wirkungen der Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages sowie der Eröffnung eines Hilfsverfahrens (E. 4).

141 III 222 (5A_248/2014) from 27. März 2015
Regeste: Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz, Gegenrecht. Voraussetzungen für die Bejahung des Gegenrechts im Allgemeinen (E. 4). Auf dem Gebiet des internationalen Konkursrechts halten die Niederlande Gegenrecht (E. 5).

142 III 110 (5A_619/2015) from 21. Dezember 2015
Regeste: Art. 106 ff. ZPO; Prozesskostenverteilung im Einparteienverfahren. Obsiegt die Partei in einem Einparteienverfahren vor der Rechtsmittelinstanz, so hat ihr der Kanton unter Vorbehalt von Art. 116 ZPO eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren auszurichten (E. 3.1-3.4).

145 IV 351 (6B_1194/2018) from 6. August 2019
Regeste: Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4).

146 III 247 (5A_699/2019) from 30. März 2020
Regeste: Art. 169, 173 Abs. 2 IPRG, Art. 138 ff. ZPO; Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes; Zustellung. Für die Gläubiger, die ihr Recht auf Anhörung im Verfahren der Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes wahrgenommen haben, sind die Modalitäten der Zustellung der Entscheidung die in den Art. 138 ff. ZPO vorgesehenen (E. 4).

 

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