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Art. 177
II. Schiedsfähigkeit 1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein. 2 Ist eine Partei ein Staat, ein staatlich beherrschtes Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Organisation, so kann sie nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht ihre Parteifähigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache in Frage stellen, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist. |