Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 179138

IV. Mit­glie­der des Schieds­ge­richts

1. Er­nen­nung und Er­set­zung

 

1 Die Mit­glie­der des Schieds­ge­richts wer­den ge­mä­ss Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en er­nannt oder er­setzt. Ha­ben die Par­tei­en nichts an­de­res ver­ein­bart, be­steht das Schieds­ge­richt aus drei Mit­glie­dern, wo­bei die Par­tei­en je ein Mit­glied er­nen­nen; die Mit­glie­der wäh­len ein­stim­mig ei­ne Prä­si­den­tin oder einen Prä­si­den­ten.

2 Fehlt ei­ne Ver­ein­ba­rung oder kön­nen die Mit­glie­der des Schieds­ge­richts aus an­de­ren Grün­den nicht er­nannt oder er­setzt wer­den, so kann das staat­li­che Ge­richt am Sitz des Schieds­ge­richts an­ge­ru­fen wer­den. Ha­ben die Par­tei­en kei­nen Sitz be­stimmt oder le­dig­lich ver­ein­bart, dass der Sitz des Schieds­ge­richts in der Schweiz liegt, ist das zu­erst an­ge­ru­fe­ne staat­li­che Ge­richt zu­stän­dig.

3 Ist ein staat­li­ches Ge­richt mit der Er­nen­nung oder Er­set­zung ei­nes Mit­glieds des Schieds­ge­richts be­traut, so muss es die­sem Be­geh­ren statt­ge­ben, es sei denn, ei­ne sum­ma­ri­sche Prü­fung er­ge­be, dass zwi­schen den Par­tei­en kei­ne Schieds­ver­ein­ba­rung be­steht.

4 Das staat­li­che Ge­richt trifft auf An­trag ei­ner Par­tei die er­for­der­li­chen Mass­nah­men zur Be­stel­lung des Schieds­ge­richts, wenn die Par­tei­en oder Mit­glie­der des Schieds­ge­richts ih­ren Pflich­ten nicht in­nert 30 Ta­gen seit ei­ner ent­spre­chen­den Auf­for­de­rung nach­kom­men.

5 Im Fal­le ei­ner Mehr­par­tei­en­schiedssa­che kann das staat­li­che Ge­richt al­le Mit­glie­der des Schieds­ge­richts er­nen­nen.

6 Ei­ne Per­son, der ein Schieds­rich­ter­amt an­ge­tra­gen wird, hat das Vor­lie­gen von Um­stän­den, die be­rech­tig­te Zwei­fel an ih­rer Un­ab­hän­gig­keit oder Un­par­tei­lich­keit we­cken kön­nen, un­ver­züg­lich of­fen­zu­le­gen. Die­se Pflicht bleibt wäh­rend des gan­zen Ver­fah­rens be­ste­hen.

138 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. 1 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

BGE

115 II 294 () from 11. September 1989
Regeste: Internationales Schiedsgerichtsverfahren. Ernennung eines Schiedsrichters. Gegen die Ernennung eines Schiedsrichters gemäss Art. 179 IPRG ist kein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben.

118 IA 20 () from 27. Februar 1992
Regeste: Internationales Schiedsgerichtsverfahren; Weigerung des staatlichen Richters, einen Schiedsrichter zu ernennen (Art. 179 Abs. 3 IPRG; Art. 4 und 58 Abs. 1 BV; Art. 84 Abs. 1 und 87 OG). 1. Ein Entscheid, mit dem ein staatlicher Richter aufgrund von Art. 179 Abs. 3 IPRG die Ernennung eines Schiedsrichters ablehnt, ist - im Gegensatz zum umgekehrten Fall - ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG. Es handelt sich überdies um einen staatlichen Hoheitsakt im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG, dagegen nicht um einen Entscheid über einen Zivilrechtsstreit gemäss Art. 44 ff. OG (E. 2). 2. Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht, die von der kantonalen Instanz vertretene Auslegung von Art. 179 Abs. 3 IPRG verletze die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 58 Abs. 1 BV, so ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt (E. 3a). 3. Nicht willkürlich ist die Auffassung, dass der staatliche Richter die Ernennung eines Schiedsrichters gemäss Art. 179 Abs. 3 IPRG zwar stets vorzunehmen hat, wenn er aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt, die geltend gemachten Ansprüche könnten unter die Schiedsabrede fallen, nicht aber auch dann, wenn sie nach seiner Überzeugung davon eindeutig nicht erfasst werden (E. 5).

119 IA 421 () from 17. Dezember 1993
Regeste: Schiedsgerichtsbarkeit; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde; Letztinstanzlichkeit (Art. 4 BV, Art. 86 OG, Art. 179 Abs. 2 und 3 IPRG). Das IPRG untersagt dem kantonalen Recht nicht, einen Instanzenzug für Entscheide des staatlichen Richters über die Bestellung eines Schiedsgerichts gemäss Art. 179 Abs. 2 und 3 IPRG vorzusehen.

120 II 155 () from 19. April 1994
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Zuständigkeit des Schiedsgerichts; Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. b und e IPRG). Jede Partei, selbst eine säumige, verwirkt das Anfechtungsrecht hinsichtlich eines Zwischenentscheides über die Zuständigkeit, der zu ihren Ungunsten erging und ihr ordnungsgemäss mitgeteilt wurde, wenn sie ihn nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist anficht (E. 3). Begriff und Bezugspunkt des negativen Ordre public (E. 6a). Ein Entscheid, welcher den Ordre public verletzt, ist im allgemeinen nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (E. 6b). Nicht gegen den Ordre public verstösst die Wahl einer rechtlichen Form, welche die Mitgliedstaaten eines internationalen Unternehmens zu Garanten der von diesem eingegangenen Verpflichtungen macht (E. 6c).

121 I 81 () from 20. März 1995
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Anzahl der Mitglieder des Schiedsgerichts (Art. 179 Abs. 2 IPRG; Art. 10 und 11 Schiedsgerichtskonkordat). Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV, die sich gegen einen Entscheid richtet, mit dem die Ernennung eines Schiedsrichters in Anwendung von Art. 179 Abs. 2 IPRG abgelehnt worden ist (E. 1). Fehlt eine Parteiabmachung über die Mehrheitsbestimmung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Schiedsgerichtskonkordat, so ist nur dann davon auszugehen, die Schiedsparteien hätten sich auf eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern geeinigt, wenn eine entsprechende, nicht anders auslegbare Vereinbarung vorliegt (E. 2).

121 III 38 () from 16. Januar 1995
Regeste: Art. II des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend: New Yorker Übereinkommen). 1. Der staatliche Richter, vor dem eine Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit gestützt auf Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens erhoben wird, hat die formelle Gültigkeit der Schiedsvereinbarung mit voller Kognition zu prüfen (E. 2b). Die entsprechenden formellen Voraussetzungen von Art. II Abs. 2 des New Yorker Übereinkommens decken sich mit jenen von Art. 178 IPRG (E. 2c). 2. Unter besonderen Umständen kann eine Verhaltensweise nach Treu und Glauben die Einhaltung einer Formvorschrift ersetzen (E. 3).

121 III 495 () from 20. Dezember 1995
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Zuständigkeit des Schiedsgerichts; Konflikt zwischen einer Schiedsklausel und einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 190 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 IPRG). Gehen die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich ein, so ersetzt eine darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung die in einen früher geschlossenen Vertrag eingefügte Schiedsklausel und lässt diese dahinfallen, sofern sie im Vergleich keinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck gebracht haben (E. 5). Es ist Sache des angerufenen Gerichts, d.h. des staatlichen oder des Schiedsgerichts, über seine Zuständigkeit zu befinden. Das Schiedsgericht hat Einwände gegen die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, mit welcher die seine Entscheidbefugnis begründende Schiedsklausel widerrufen worden ist, ohne jede Einschränkung zu prüfen, wenn es einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 186 Abs. 3 IPRG fällt, und zwar auch dann, wenn es dabei zugleich die Frage der Gültigkeit des ursprünglichen, die Schiedsklausel enthaltenden Vertrages beantworten muss (E. 6).

122 I 370 () from 13. August 1996
Regeste: Art. 180 Abs. 3 IPRG; Ablehnung eines Schiedsrichters in einem internationalen Schiedsverfahren; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Ein nach Art. 180 Abs. 3 IPRG ergangener Entscheid eines kantonalen Gerichts kann nicht selbständig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.

129 III 675 () from 8. Juli 2003
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Auslegung einer Schiedsvereinbarung bezüglich der Bestellung des Schiedsgerichts; Art. 179 Abs. 1 IPRG. Eine unpräzise oder fehlerhafte Bezeichnung des Schiedsgerichts führt nicht zur Ungültigkeit einer Schiedsvereinbarung, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, welches Schiedsgericht die Parteien gemeint haben. Im vorliegenden Fall wurde angenommen, die Parteien hätten unter der Bezeichnung "Handelsgericht bzw. Wirtschaftsgericht mit Sitz in Zürich" ein Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer verstehen müssen (E. 2).

130 III 66 () from 21. November 2003
Regeste: a Art. 178 f. und Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG; Art. 20 Abs. 2 OR analog; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Auslegung einer Schiedsvereinbarung mit einem teilweise unmöglichen Inhalt. Lässt sich die Bestellung des Schiedsgerichts nach der von den Parteien getroffenen Regelung nicht realisieren, führt dies nicht zwingend zur Ungültigkeit der Schiedsklausel, wenn aus dieser der klare Wille der Parteien hervorgeht, ihre Streitigkeiten einer privaten Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen (E. 3).

138 III 29 (4A_246/2011) from 7. November 2011
Regeste: Art. 178 und 190 Abs. 2 lit. b IPRG; Art. 20 Abs. 2 OR; Auslegung und Ergänzung einer Schiedsklausel mit teilweise unmöglichem Inhalt. Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung, mit der die Parteien eine Institution bezeichnen, die sich für unzuständig erachtet. Behebung der Teilnichtigkeit der abgeschlossenen Schiedsvereinbarung durch Vertragsergänzung aufgrund des hypothetischen Parteiwillens (E. 2).

139 III 511 (4A_282/2013) from 13. November 2013
Regeste: Internationales Schiedsgerichtsverfahren; vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG). Die Rüge der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts umfasst auch den Fall, in dem das Schiedsgericht in Verletzung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung gebildet wurde (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4).

140 III 75 (4A_490/2013) from 28. Januar 2014
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Fällung des Entscheids nach Ablauf des Amtes des Einzelschiedsrichters. Prüfung der Fälle, in denen der Schiedsrichtervertrag vor dem Urteilsspruch enden kann (E. 3.2.1). Anwendung auf die Umstände des konkreten Falles (E. 3.2.2 und 3.3). Ein Entscheid, der nach Erlöschen der Amtsbefugnisse des Einzelschiedsrichters ergeht, ist mit Beschwerde wegen Unzuständigkeit im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG anfechtbar (E. 4.1).

141 III 444 (4A_65/2015) from 28. September 2015
Regeste: a Art. 356 Abs. 2 lit. a und Art. 362 Abs. 3 ZPO, Art. 75 Abs. 2 BGG; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters; Prüfungsbefugnis des "juge d'appui"; Beschwerde ans Bundesgericht. Der Entscheid, mit dem sich der "juge d'appui" weigert, einen Schiedsrichter zu ernennen oder auf das ad hoc Gesuch nicht eintritt, kann im Rahmen der internen Schiedsgerichtsbarkeit direkt mit Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht angefochten werden (E. 2). Prüfungsbefugnis des "juge d'appui" (E. 3).

142 III 230 (4A_490/2015) from 25. Februar 2016
Regeste: Art. 356 Abs. 2 und Art. 362 ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters. Gegen den Entscheid, mit dem der juge d'appui gestützt auf Art. 362 ZPO einen Schiedsrichter ernannt hat, steht kein Rechtsmittel offen (E. 1.4).

 

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