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Art. 187
VIII. Schiedsentscheid 1. Anwendbares Recht 1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach den von den Parteien gewählten Rechtsregeln oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach den Rechtsregeln, mit denen die Streitsache am engsten zusammenhängt.156 2 Die Parteien können das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit zu entscheiden. 156 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). |