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Art. 20
I. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Niederlassung einer natürlichen Person 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar. 19SR 210 |