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Art. 27
3. Verweigerungsgründe 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. 2 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
3 Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |