Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht
(IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 77

II. An­wend­ba­res Recht

 

1 Die Vor­aus­set­zun­gen der Ad­op­ti­on in der Schweiz un­ter­ste­hen schwei­ze­ri­schem Recht.

2 Zeigt sich, dass ei­ne Ad­op­ti­on im Wohn­sitz- oder im Hei­mat­staat der ad­op­tie­ren­den Per­son oder der ad­op­tie­ren­den Ehe­gat­ten nicht an­er­kannt und dem Kind dar­aus ein schwer­wie­gen­der Nach­teil er­wach­sen wür­de, so be­rück­sich­tigt die Be­hör­de auch die Vor­aus­set­zun­gen des Rechts des be­tref­fen­den Staa­tes. Er­scheint die An­er­ken­nung auch dann nicht als ge­si­chert, so darf die Ad­op­ti­on nicht aus­ge­spro­chen wer­den.

3 Die An­fech­tung ei­ner in der Schweiz aus­ge­spro­che­nen Ad­op­ti­on un­ter­steht schwei­ze­ri­schem Recht. Ei­ne im Aus­land aus­ge­spro­che­ne Ad­op­ti­on kann in der Schweiz nur an­ge­foch­ten wer­den, wenn auch ein An­fech­tungs­grund nach schwei­ze­ri­schem Recht vor­liegt.

BGE

135 III 80 (5A_215/2008) from 24. Oktober 2008
Regeste: Art. 264 und 268a ZGB; Adoption eines verwandten Kindes. Die Adoption eines Neffen, welcher dem kinderlosen Ehepaar überlassen wird, entspricht in der Regel nicht dem Wohl des Kindes. Voraussetzungen zur Verweigerung der Adoption im Fall eines bewilligten Pflegeverhältnisses (E. 2 und 3).

137 I 154 (5A_640/2010) from 14. April 2011
Regeste: Art. 8 EMRK, Art. 264 ff., 269 ff. ZGB; Anfechtung der Adoption. Die Adoption kann nur durch Anfechtung oder neue Adoption aufgehoben werden. Voraussetzungen und Gründe zur Anfechtung der Adoption (E. 3).

146 III 358 (4A_486/2019) from 17. August 2020
Regeste: Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; verfahrensrechtlicher Ordre public; Öffentlichkeit der Verhandlung. Eine Missachtung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK als solche begründet nicht zwingend eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public, und die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern die Weigerung, öffentlich zu verhandeln, den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzt (E. 4.1). Die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind ohnehin nicht anwendbar, da keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen der Beschwerdeführer betroffen sind; sie handeln als blosse Anzeigesteller und haben keinen Anspruch darauf, dass ein Disziplinarverfahren gegen einen gegnerischen Club eröffnet wird (E. 4.2).

 

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