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Art. 93
4. Form 1 Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 196155 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. 2 Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen. |